Einspruchsfristen
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid muss fristgerecht eingereicht werden. Andernfalls ist er unzulässig. Legen Sie daher innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch bei der Behörde ein, von der Sie den Bescheid erhalten haben. In bestimmten Fällen kann die Frist auch verlängert werden. Liegt Ihrem Bescheid zum Beispiel keine Rechtsbelehrung bei oder ist diese fehlerhaft, können Sie den Einspruch grundsätzlich binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen.
Form des Einspruchs
Ihren Einspruch können Sie schriftlich per Post oder Fax erheben. Alternativ können Sie auch persönlich zum Finanzamt gehen und ihn dort von einem Sachbearbeiter erfassen lassen. Ein Einspruch via E-Mail ist ebenfalls möglich, wenn Ihre Finanzbehörde das zulässt. Stellt sie beispielsweise eine E-Mail-Adresse dafür zur Verfügung, so erklärt sie ihre Bereitschaft, Ihr elektronisches Dokument entgegenzunehmen. Auch im Steuerportal "Mein Elster" haben Sie die Möglichkeit, einen Einspruch an Ihr Finanzamt zu übermitteln.
Inhhalt des Einspruchs
Hinsichtlich des Inhalts sollten Sie die Sollvorschriften des Gesetzes beachten. Zwar führt ein Verstoß nicht zwingend zur Unzulässigkeit Ihres Einspruchs, doch ist es ratsam, sich an die Sollvorgaben zu halten, um nachteilige Entscheidungen der Behörde zu vermeiden. Kennzeichnen Sie daher Ihr Schriftstück als Einspruch und geben Sie an, wer ihn einlegt. Begründen Sie Ihren Einspruch zudem präzise und legen Sie Ihre Beweismittel dar.