Wer 2019 Arbeitnehmer ist, für den zählt, was heute netto und was zukünftig an Rente übrigbleibt. Auch 2019 gibt es einige gesetzliche Änderungen, die sich für Sie finanziell bemerkbar machen könnten: Krankenkassenbeiträge, Mütterrente, Midijob, Mindestlohn, Erwerbsminderungsrente. Ihre Frankfurter Volksbank macht die Änderungen für Sie verständlich.
Gesetzliche Änderungen 2019
28.12.2018
Das ändert sich für Arbeitnehmer
Mindestlohn steigt 2019 um 35 Cent pro Stunde
Ab 2019 haben alle volljährigen Arbeitnehmer in allen Branchen Anspruch auf einen Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde. Dies gilt unter anderem auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben etwa Auszubildende, Selbstständige oder Praktikanten. Warum manche Beschäftige unterm Strich weniger als den Mindestlohn erhalten, kann an unbezahlten Bereitschaftszeiten, Kosten für Arbeitsmaterial und unbezahlten Überstunden liegen.
Übrigens: Wird die Arbeitszeit nicht dokumentiert, drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 30.000 Euro. 500.000 Euro Strafe drohen bei vereinbarten Stundenlöhnen unter dem Mindestlohn.
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlen ab 2019 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ab 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher wurde der Zusatzbeitrag allein von den Beschäftigten bezahlt. Er liegt im Durschnitt bei 1,0 Prozent. Auch 2019 bleibt es beim allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse von 14,6 Prozent, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls zu gleichen Teilen zahlen.
Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen ab 2019 an einem Beispiel
Die Änderungen 2019 bei den Sozialversicherungsbeiträgen wirken sich vor allem bei den Beiträgen zur Krankenversicherung aus, da hier der Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer zur Hälfte wegfällt. Eine 35-jährige verheiratete Frau mit einem Kind auf der Steuerkarte und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 Euro spart 2019 pro Monat 13,75 Euro. Die Anhebung der Pflegeversicherung und Senkung der Arbeitslosenversicherung um jeweils 0,5 Prozent heben sich gegenseitig auf.
Das ändert sich bei der Rente
Mütterrente 2
Die Mütterrente steht für eine Anerkennung von Erziehungszeiten durch Rentenpunkte. Diese sind ausschlaggebend für die Berechnung der späteren Rente. Ein Rentenpunkt entspricht dem Durchschnittsverdienst in einem Jahr Erwerbstätigkeit. 2019 steigt die Anzahl der Rentenpunkte für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, erneut um 0,5 Punkte.
Beispielrechnung: Eine Mutter mit zwei Kindern, die beide vor 1992 geboren wurden, erhält ab 2019 fünf Jahre Erziehungszeit angerechnet. Das macht 160,15 Euro Mütterrente bei einem aktuellen Rentenwert im Westen von 32,03 Euro pro Entgeltpunkt.
Auch den Vätern können Erziehungszeiten auf die Rente gutgeschrieben werden. Dazu ist es wichtig, dass beide Elternteile im Vorfeld eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abgeben.
Midijobber – ab 2019 großzügiger Übergangsbereich
Wer als Minijobber bis 450 Euro pro Monat verdient, kann sich von den Sozialversicherungsbeiträgen befreien lassen. Midijobber hingegen zahlen Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings sind diese reduziert. Die Entlastungen für Midijobber gelten ab 2019 für Verdienste zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro pro Monat. Bisher lag die Grenze für den reduzierten Beitrag bei 850 Euro. Der Arbeitgeber zahlt den halben Beitragssatz in voller Höhe. Die Brutto-Netto-Entlastung heute soll Arbeitnehmern später nicht zum Nachteil sein. Midijobber behalten auf Basis ihres Entgelts die vollen Rentenansprüche.
Neue Berechnungsgrundlage zur Erwerbsminderungsrente
Das Rentenpaket, das 2019 in Kraft tritt, sieht unter anderem vor, dass die Zurechnungszeiten für die Erwerbsminderungsrente weiter angehoben werden. In der Vergangenheit wurde mit einem fiktiven Renteneintritt von 62 Jahren und drei Monaten gerechnet. Erwerbsminderungsrenten, die 2024 erstmals ausgezahlt werden, werden so berechnet, als hätte der Antragsteller mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis 65 Jahre und acht Monaten gearbeitet. Diese Anhebung der Zurechnungszeiten führt zu höheren Erwerbsminderungsrenten.
Garantien für Rentner und Arbeitnehmer bis 2025
Bis 2025 soll der Beitragssatz zur Rentenversicherung 20 Prozent nicht übersteigen. Aktuell zahlen gesetzlich Versicherte 18,6 Prozent ihres Bruttogehalts in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Die Rentenreform 2019 garantiert zudem bis 2025 ein Rentenniveau von 48 Prozent.
Wichtig: Mit den Angaben zum Rentenniveau ist nicht gemeint, dass die Rente 48 Prozent des bisherigen Gehalts betragen wird! Das Rentenniveau gibt nur das Verhältnis zwischen Standardrente (45 Beitragsjahre mit durchschnittlichem Gehalt) und Durchschnittsverdienst eines Jahres an.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch die zuständige Stelle nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2018