Gesetzliche Änderungen 2016

05.01.2016

Neues Jahr, neue Fristen, Grenzwerte, Pflegegrade. Wir erklären Ihnen, was das Jahr 2016 durch gesetzliche Änderungen finanziell für Familien, Pflegebedürftige, Gutverdiener und Rentner bringen kann.

Steueridentifikationsnummer

Für Freistellungsaufträge ab 2016 zwingend


Für Freistellungsaufträge, die nach 2011 erteilt wurden, war die Angabe der Steueridentifikationsnummer bereits Pflicht. Für ältere Freistellungsaufträge galt eine Übergangsfrist, die 2016 endet. Das heißt: Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer sind seit 1. Januar 2016 ungültig. Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird sofort ans Finanzamt abgeführt. Sollte Ihre Steueridentifikationsnummer nicht vorliegen, teilen Sie uns diese bitte per E-Mail oder telefonisch mit – oder kommen Sie einfach vorbei. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen geben Sie auch die Steueridentifikationsnummer des Ehepartners an.


Stichtag verpasst?

Auch wenn die Frist abgelaufen ist, ist das Geld nicht verloren. Zu viel gezahlte Steuern holen Sie sich nachträglich über Ihre Einkommensteuererklärung 2016 zurück.

 


 

Kindergeld wird weiter gezahlt

  • Richtig ist, dass Eltern ab 2016 die Steueridentifikationsnummern bei der Familienkasse für sich und ihre Kinder angeben müssen.
  • Falsch ist, dass Kindergeldzahlungen eingestellt werden, wenn die Steuernummern bis zum 1. Januar 2016 noch nicht vorliegen.
  • Für 2016 gilt eine „Schonfrist“. Per formlosen Brief können Sie die Steueridentifikationsnummer sowohl des Kindergeldberechtigten als auch der Kinder bis Ende 2016 nachreichen.
     

Mehr Kindergeld – ab 2016

1. + 2. Kind: 190 Euro

3. Kind: 196 Euro

4. Kind: 221 Euro

 


 

Die Steueridentifikationsnummer ändert sich nie

Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer besteht aus 11 Ziffern. Sie finden sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid, auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Die Suche nach Ihrer Steueridentifikationsnummer oder die ihrer Kinder war erfolglos? – Fordern Sie die Nummer über das Online-Formular des Bundeszentralamts für Steuern erneut an. Bedenken Sie dabei: Es kann bis zu drei Monate dauern, bis Sie Post vom Amt erhalten. Ihre Steueridentifikationsnummer hält ein Leben lang. Sie ändert sich auch bei Umzug oder Heirat nicht. Sie wurde 2008 eingeführt, um die elektronische Datenverarbeitung zu vereinfachen sowie Leistungsberechtigte eindeutig zu identifizieren.

Hier
können Sie Ihre Steueridentifikationsnummer erneut anfordern.

Pflege und Rente

Pflegereform, Teil II

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, schließt auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen ein. Die drei Pflegestufen werden im Laufe des Jahres 2016 auf fünf Pflegegrade umgestellt. Die neuen Leistungsbeträge gelten ab 1. Januar 2017. Es wird mit höheren Leistungen für bereits Pflegebedürftige sowie deutlich mehr Anspruchsberechtigten gerechnet. Für pflegende Angehörige, die aufgrund von Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen vorübergehend ausfallen, gibt es bereits 2016 einige Änderungen.
 

Wichtige Neuregelungen ab 1. Januar 2016

  • Bei Ersatzpflege (privat/ambulant) 50 Prozent Pflegegeld-Fortzahlung bis 42 Tage, bei Kurzzeitpflege (stationär) bis 56 Tage (bisher 28 Tage)
  • Flexiblere Kombination zwischen Ersatz- und Kurzzeitpflege sowie Übertragung von Ansprüchen auch auf nah stehende Verwandte möglich
  • Rechtlicher Anspruch von pflegenden Angehörigen auf eine Beratung (bisher nur für Pflegebedürftige vorgesehen)



 

Rentenerhöhung

Ab 1. Juli 2016 werden Rentner voraussichtlich mehr im Portmonee haben. Denn die Renten sollen um vier bis fünf Prozent steigen. Dies wäre die stärkste Rentenerhöhung seit fast 20 Jahren. Dadurch werden auch mehr Rentner höhere Steuern zahlen müssen, da mit der Rentenerhöhung der steuerpflichtige Teil oberhalb des Grundfreibetrags steigt.

Beitragsgrenzen 2016

Für Vorsorgesparer

Bis zu folgenden Grenzen sind Beiträge in die private Altersvorsorge ab 2016 steuerlich abzugsfähig. Bei der betrieblichen Altersvorsorge sind unter bestimmten Voraussetzungen 1.800 Euro zusätzlich möglich:

 

Altersvorsorge Beitragsgrenzen
Sonderausgabenabzug Rürup-Rente (Basis-Rente) + gesetzliche Rente 82 % von max. 22.766 Euro/Jahr (Singles) bzw. von max. 45.532 Euro/Jahr (Ehepaare)
Steuerfreie Einzahlungen Betriebliche Altersvorsorge 2.976 Euro/Jahr

 

 

Beitragsbemessungsgrenze

Bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird das Brutto-Monatsgehalt herangezogen. Bei Einkommen, die über der Versicherungspflichtgrenze liegen, besteht Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

 

Beitragsbemessungsgrenze West/Monat Ost/Monat
Allgemeine Rentenversicherung 6.200,00 Euro 5.400,00 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung 4.237,50 Euro 4.237,50 Euro
Versicherungspflichtgrenze    

Kranken- und Pflegeversicherung

4.687,50 Euro 4.687,50 Euro

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung etwa durch einen Steuerberater, die Familienkasse oder Krankenkasse nicht ersetzen.