Häufig gestellte Fragen
Kann ich meinen Freistellungsauftrag jederzeit ändern oder anpassen?
Ja, Sie können Ihren Freistellungsauftrag jederzeit ändern oder anpassen. Es ist einfach, den Betrag zu verändern. Diese Anpassung können Sie problemlos über unser OnlineBanking oder durch Kontaktaufnahme mit unserem Kundenservice vornehmen.
Was passiert, wenn ich den Freistellungsauftrag bei mehreren Banken einreiche?
Der Freistellungsauftrag kann bei mehreren Banken erteilt werden. Achten Sie jedoch darauf, dass die Gesamtsumme der in Anspruch genommen Freibeträge nicht die Höchstgrenze des Sparer-Pauschbetrages überschreitet. Die, bei den einzelnen Banken in Anspruch genommenen Freibeträge werden jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet.
Was passiert, wenn ich meinen Freistellungsauftrag nicht in voller Höhe ausnutze?
Sollten Sie den Freistellungsauftrag nicht vollständig ausnutzen, verfällt der nicht genutzte Betrag am Ende des Jahres. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist ebenfalls nicht möglich. Es ist ratsam, den Freistellungsauftrag jedes Jahr an Ihre Kapitalerträge anzupassen.
Kann ich den Freistellungsauftrag auch für Erträge aus ausländischen Konten oder Depots nutzen?
Der Freistellungsauftrag kann nur für Kapitaleinkünfte auf inländischen Konten und Depots in Anspruch genommen werden. Für Einkünfte aus ausländischen Quellen gelten ggf. gesonderte gesetzliche Regelungen.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)?
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann für natürliche Personen, bei denen eine Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt, eine attraktive Alternative zum Freistellungsauftrag sein. Mit dieser Bescheinigung bleibt die Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug – anders als beim Freistellungsauftrag – betragsmäßig unbegrenzt. Sie können die NV-Bescheinigung bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.