Empfängerüberprüfung
Neue gesetzliche Vorgaben für Überweisungen von Firmenkundinnen und Firmenkunden
Empfängerüberprüfung
Neue gesetzliche Vorgaben für Überweisungen von Firmenkundinnen und Firmenkunden
Wenn Sie die Kundenkennung des Zahlungskontos (IBAN) und den Namen des Zahlungsempfängers im Überweisungsauftrag angeben, gleicht die Empfängerbank ab, ob diese Angaben mit den bei ihr hinterlegten übereinstimmen.
Sie sehen im OnlineBanking und in der VR Banking App,
Eingabe der Zahlenden | Bei Empfängerbank hinterlegte Stammdaten | Ergebnis der Empfängerüberprüfung | Hinweis |
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Max Mustermann | Max Mustermann und Marlene Mustermann | Übereinstimmung | Bei einem Gemeinschaftskonto reichen Vor- und Nachname einer Person für eine Übereinstimmung aus. |
max mustermann | Max Mustermann | Übereinstimmung | Groß- und Kleinschreibung spielt keine Rolle. |
M. Mustermann | Max Mustermann | Nahezu Übereinstimmung | Wenn bei einem Vornamen nur die Initialen verwendet werden, führt das zu einem nahezu übereinstimmenden Ergebnis; in dem Fall wird ein Namensvorschlag von der Empfängerbank übermittelt. |
Max Musttermann | Max Mustermann | Nahezu Übereinstimmung | Kleine Fehler wie Tippfehler oder vertauschter Buchstabe etc. führen zu einem nahezu übereinstimmenden Ergebnis; in dem Fall wird ein Namensvorschlag von der Empfängerbank übermittelt. |
Marlene Mustermann | Max Mustermann | Keine Übereinstimmung | Zu große Abweichung führt zu keiner Übereinstimmung. |
Elektro GmbH | Max Mustermann | Keine Übereinstimmung | Sofern der Handelsname vom Kontoinhaber abweicht und bei der Empfängerbank keine zusätzlichen Namensangaben hinterlegt sind, führt dies zu keiner Übereinstimmung. |
Max Mustermann | Max Mustermann | Prüfung nicht möglich | Eingegebener Name des Zahlungsempfängers konnte nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden. Dies kann vorkommen, wenn die Empfängerbank diesen Service nicht anbietet oder wenn ein technisches Problem besteht oder wenn für das Empfängerkonto keine Prüfung möglich ist. |
Ergibt die Empfängerüberprüfung, dass die bei der Empfängerbank hinterlegten Daten nicht oder nur nahezu mit Ihren Angaben übereinstimmen, informieren wir Sie über die möglichen Folgen, wenn Sie den Überweisungsauftrag dennoch freigeben. Banken weisen keine Zahlung auf Grundlage des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung ab. Sie als Zahler entscheiden vielmehr selbst, ob Sie die Überweisung trotzdem ausführen, sie gegebenenfalls korrigieren oder neu einreichen. Die Gründe, die bisher zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung durch eine Bank geführt haben, gelten dabei weiterhin.
Wenn die Empfängerüberprüfung aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht durchgeführt werden kann, können Sie den Vorgang gegebenenfalls später erneut versuchen. Es gibt aber auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder wenn die Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig ist. In diesen Fällen werden Sie als Zahler darauf hingewiesen, dass der eingegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden konnte. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Überweisung dennoch ausführen lassen wollen.
Als Firmenkundin oder Firmenkunde können Sie bei Sammelüberweisungsaufträgen in Euro und bei Sammelaufträgen mit Echtzeitüberweisungen in Euro jeweils bei der Einreichung entscheiden, ob eine Empfängerüberprüfung vorgenommen werden soll (Nutzung = sogenanntes „Opt-in“) oder nicht vorgenommen werden soll (Abwahl = sogenanntes „Opt-out“). Bei einzelnen Überweisungen können Sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht auf die Empfängerüberprüfung verzichten.
Die Empfängerüberprüfung ist vom Gesetz her für alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehen.
Wenn Sie eine Datei mit mehr als einer Transaktion über eine Zahlungssoftware mit EBICS einreichen, haben Sie als Firmenkundin oder -kunde die Wahl, die Empfängerüberprüfung zu nutzen oder die Datei wie bisher ohne Überprüfung zu verarbeiten. Dateien mit nur einer Transaktion, die per „Opt-out” über EBICS eingereicht werden, werden zukünftig am EBICS-Bankrechner mit Protokolleintrag abgelehnt. Sie müssen diese Datei dann per „Opt-in” inklusive einer Empfängerüberprüfung erneut einreichen.
Bei den EBICS-Prozessen gilt: Wenn Sie die Empfängerüberprüfung nicht nutzen möchten, können Sie weiterhin mit den bisher genutzten EBICS-Auftragsarten arbeiten. Für die Empfängerüberprüfung ist es erforderlich, neue Auftragsarten zu nutzen. Diese müssen durch das von Ihnen verwendete Software-Produkt unterstützt werden. Hierzu könnte ein Update der Software erforderlich sein. Gehen Sie hierzu ggf. auf Ihren Software-Hersteller zu.
Wenn Sie eine Datei mit mehr als einer Transaktion über eine Zahlungssoftware mit EBICS einreichen, haben Sie als Firmenkundin oder -kunde die Wahl, die Empfängerüberprüfung zu nutzen oder die Datei wie bisher ohne Überprüfung zu verarbeiten. Dateien mit nur einer Transaktion, die per „Opt-out” über EBICS eingereicht werden, werden zukünftig am EBICS-Bankrechner mit Protokolleintrag abgelehnt. Sie müssen diese Datei dann per „Opt-in” inklusive einer Empfängerüberprüfung erneut einreichen.
Bei den FinTS-Prozessen müssen Sie unabhängig von der Nutzung der Empfängerüberprüfung handeln: Hier ändern sich die Prozesse auch für den Fall, dass eine Überweisungsbeauftragung ohne Empfängerüberprüfung gewünscht ist. Bei FinTS ist es somit in jedem Falle erforderlich, dass das verwendete Software-Produkt die entsprechenden neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse unterstützt. Gehen Sie bezüglich eines Updates der Software deshalb ggf. auf Ihren Software-Hersteller zu.
Die Empfängerüberprüfung wird aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) ab dem 5. Oktober 2025 vor der Autorisierung (Freigabe) von Überweisungen durchgeführt. Dies betrifft alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Empfängerüberprüfung soll diese Überweisungen noch sicherer machen.
Die neuen EBICS-Auftragsarten bzw. auch die BTF-Parameter sowie die neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse stehen seit dem 5. Oktober 2025 zur Verfügung. Seit diesem Zeitpunkt können z. B. Dateien mit den neuen EBICS-Auftragsarten für eine Empfängerüberprüfung eingereicht werden. Stellen Sie Ihre Prozesse um, sofern dies nicht automatisiert durch das von Ihnen verwendete Software-Produkt erfolgt.
Die Umsetzung der Empfängerüberprüfung startet ab dem 5. Oktober 2025. Dafür aktivieren die Banken und Sparkassen sukzessive die neue Empfängerüberprüfung. Deshalb kann es vorkommen, dass die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen an einige Kreditinstitute in den ersten Tagen noch nicht möglich ist.
Bereiten Sie sich jetzt schon auf die Umstellung zur Empfängerüberprüfung vor:
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Mit diesem Mustertext können Sie Ihre Geschäftspartner und Zahler in Ihren Rechnungen informieren. Fügen Sie Ihren Namen gemäß dem öffentlichen Verzeichnis, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist (für gewöhnlich Handelsregister oder vergleichbare Register sie zum Beispiel Gewerberegister) in den nachfolgenden Textvorschlag ein:
Bitte verwenden Sie zukünftig bei Überweisungen an uns als Empfängername [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] exakt in dieser Schreibweise und passen Sie Ihre Überweisungsvorlagen im Online-Banking bzw. ZV-Software auf diesen Empfängernamen an.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Betrugsprävention muss jede Bank spätestens ab dem 09.10.2025 bei der Erfassung von Standard-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Empfängerüberprüfung durchführen.
Um auch weiterhin eine möglichst reibungslose Verarbeitung sicherstellen zu können, muss die Schreibweise des Namens des Zahlungsempfängers exakt [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] entsprechen.
Sollten Sie noch Fragen zur Umsetzung der neuen Vorgaben haben, kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns auf Sie.